Anmeldung Hunde - Eine unterlassene Hundeanmeldung ist kein „Kavaliersdelikt“, sondern erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung!
Wer einen Hund hält, ist nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, Hundesteuer zu zahlen. Die Gemeinde Hirzenhain erhebt für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet die Hundesteuer. Grundlage hierfür ist die Hundesteuersatzung in der zur Zeit gültigen Fassung. Der/die Hundehalter/in ist zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Neben dem Halter/der Halterin haftet der/die Eigentümer/in des Hundes für die Steuer.
Vielen Hundehaltern sind die Grundlagen der Besteuerung nicht oder nicht ausreichend bekannt. Deshalb weißt die Gemeinde daraufhin, dass Hundehalter/innen verpflichtet sind ihren Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden.
In bestimmten Fällen ist eine Steuerermäßigung bzw. – befreiung auf Antrag möglich. Bei Pflegehunden bzw. bei Hunden, die zur Probe gehalten werden, muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
Nähere Informationen erhalten Sie im Steueramt bei Frau Kerstin Müller-Weisensee, Tel. 06045 97015 oder per Mail .
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