Für Hecken und Bäume regelt das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG), wann Bäume geschnitten werden dürfen. Zusammengefasst ist es im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. verboten, Bäume zu schneiden und zu fällen.
Damit ist das Fäll- und Schnittverbot für Bäume bundesweit einheitlich geregelt. Ein Verstoß entspricht einer Ordnungswidrigkeit, für die Geldstrafen verhängt werden. Ausnahmen sind in Einzelfällen mit Genehmigung möglich.
Grund der Regelung ist es, dass Bäume und Hecken den meisten Tierarten zugutekommen, die die Gehölze als Lebensraum für den Nachwuchs nutzen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Schonzeit hilft auch Nützlingen, die hier Nahrung und Unterschlupf finden.
Umfassende Regelungen greifen auch dann, wenn auf privaten Grundstücken Sträucher oder Bäume geschnitten werden sollen.
Von März bis September verbietet § 39 BNatSchG folgende Maßnahmen:
Verbotene Maßnahmen | Betroffene Pflanzen und Grünanlagen |
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starker Rückschnitt „auf den Stock setzen“ Roden
| Bäume und Sträucher Hecken und lebende Zäune andere Gehölze
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