Anmeldung Hunde - Eine unterlassene Hundeanmeldung ist kein „Kavaliersdelikt“, sondern erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung!

Wer einen Hund hält, ist nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, Hunde­steuer zu zahlen. Die Gemeinde Hirzenhain erhebt für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet die Hundesteuer. Grundlage hierfür ist die Hundesteuersatzung in der zur Zeit gültigen Fassung. Der/die Hundehalter/in ist zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Neben dem Halter/der Halterin haftet der/die Eigentümer/in des Hundes für die Steuer.

 

Vielen Hundehaltern sind die Grundlagen der Besteuerung nicht oder nicht ausrei­chend bekannt. Deshalb weißt die Gemeinde daraufhin, dass Hundehalter/innen verpflichtet sind ihren Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. 

In bestimmten Fällen ist eine Steuerermäßigung bzw. – befreiung auf Antrag möglich. Bei Pflegehunden bzw. bei Hunden, die zur Probe gehalten werden, muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. 

 

Nähere Informationen erhalten Sie im Steueramt bei Frau Claudia Kolb, Tel. 06045 97026 oder per Mail .

 

Sollte in Ihrem Haushalt ein bisher nicht angemeldeter Hund gehalten werden, wird um entsprechende Mitteilung bis zum 

31. Juli 2024 gebeten.

 

Auf Ordnungsbußen wird für alle rechtzeitig eingehenden An­meldungen verzichtet.

 

Wir weisen in diesem Zuge auf §15 der aktuell gültigen Hundesteuersatzung vom 26. MAi 2014 hin:

 

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

 

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

    1. entgegen § 10 Abs. 2 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nicht rechtzeitig anzeigt,

    2. entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder ohne Angabe der Hunderasse anmeldet,

    3. als Hundehalterin oder als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

    4. entgegen § 14 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

    5. entgegen § 14 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Erklärungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

 

  1. Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Hirzenhain
Fr, 11. Oktober 2024

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